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   OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09   

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OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09 (https://dejure.org/2012,26208)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.07.2012 - 5 A 305/09 (https://dejure.org/2012,26208)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 (https://dejure.org/2012,26208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsKAG § 17 Abs. 1, § 22 Abs. 1
    Abwasserbeitrag, Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, Verwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 03.04.2001 - 5 D 665/99

    Anforderungen an die Festsetzung eines einheitlichen Beitragssatzes; Umdeutung

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09
    Die die Beitragspflicht regelnden Vorschriften der §§ 1 bis 19 der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen und Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung - AbwBGS) vom 26. Oktober 1998 wurde mit Normenkontroll-Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. April 2001 (5 D 665/99 -, SächsVBl. 2001, 189) für nichtig erklärt.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458).
  • OVG Sachsen, 06.11.2009 - 1 A 760/08

    Baugenehmigung; Verwirkung; Treu und Glauben

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09
    Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01 - und Beschl. v. 6.11.2009 - 1 A 760/08 - BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, - 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland, Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 21.01.2008 - 5 BS 331/07

    Duldungsbescheid; Abwasserbeitrag; öffentliche Last

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09
    8 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 21. Januar 2008 - 5 BS 331/07 -, juris, Rn. 8, m. w. N.) ist eine wirksame beitragsrechtliche Satzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderlich.
  • BVerwG, 22.05.1990 - 8 B 156.89
    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09
    Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01 - und Beschl. v. 6.11.2009 - 1 A 760/08 - BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, - 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland, Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Saarland, 05.12.1995 - 2 R 4/95

    Verlust des Widerspruchsrechts; Nachbarrechtsbehelf; Verwirkung; Abwehrrechte

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09
    Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01 - und Beschl. v. 6.11.2009 - 1 A 760/08 - BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, - 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland, Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 -, jeweils zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 09.01.2006 - 2 ZB 05.3157
    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09
    Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01 - und Beschl. v. 6.11.2009 - 1 A 760/08 - BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, - 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland, Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 30.07.2001 - 1 BS 125/01
    Auszug aus OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09
    Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01 - und Beschl. v. 6.11.2009 - 1 A 760/08 - BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, - 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland, Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15

    Schmutzwasserbeitrag, besondere Festsetzungsfrist, Verjährung, Verwirkung

    Denn vor dem 1. Januar 2014 fehlte eine solche zeitliche Obergrenze, weil es der jeweilige Aufgabenträger aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG in der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung in der Hand hatte, wann er durch Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung die Festsetzungsfrist in Lauf setzt, solange nicht der Verwirkungseinwand begründet war (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 9 ff., und v. 21. Januar 2008 - 5 BS 331/07 -, juris Rn. 9).

    Wie sie zutreffend ausführt, ist ein materielles Recht verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist und die verspätete Geltendmachung des Rechts aufgrund besonderer Umstände treuwidrig erscheint, insbesondere weil der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr ausüben wird (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete darauf auch tatsächlich vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (so u. a. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001, NVwZ 2002, 718, 722; SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 12, m. w. N.).

    Schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, konnte hingegen nicht entstehen, weil es nach den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor 2009 keine wirksame Beitragssatzung und damit keine Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen in den Lauf der Festsetzungsfrist gab (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 13).

  • OVG Sachsen, 21.04.2016 - 5 A 493/14

    Anschlussbeiträge; besondere Festsetzungsfrist; Verfassungsmäßigkeit;

    Denn vor dem 1. Januar 2014 fehlte eine solche zeitliche Obergrenze, weil es der jeweilige Aufgabenträger aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG in der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung in der Hand hatte, wann er durch Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung die Festsetzungsfrist in Lauf setzt, solange nicht der Verwirkungseinwand begründet war (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 9 ff., und v. 21. Januar 2008 - 5 BS 331/07 -, juris Rn. 9).

    24 Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist und die verspätete Geltendmachung des Rechts aufgrund besonderer Umstände treuwidrig erscheint, insbesondere weil der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr ausüben wird (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete darauf auch tatsächlich vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (so u. a. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001, NVwZ 2002, 718, 722; SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 12, m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 14.07.2015 - 5 A 625/11

    Schmutzwasserbeitrag; Kontrollrechnung; Finanzbedarf; Bildung anlagenbezogener

    Mangels Vertrauensgrundlage ist in einem solchen Fall das Recht zur Beitragserhebung auch nicht verwirkt (SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 11 bis 13).

    Insbesondere ist die Beitragsforderung unter diesen Umständen weder verjährt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. d. F. bis 31. Dezember 2013 i. V. m. den §§ 169 ff. AO bzw. ab 1. Januar 2014 § 3a SächsKAG, jeweils i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG) noch verwirkt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 11 bis 13).

  • VG Dresden, 14.05.2013 - 2 K 742/11

    Auswirkungen von Klauseln in Grundstückskaufverträgen zur Übernahme von

    Die sachliche Beitragspflicht kann deshalb auch noch nicht entstehen ( so SächsOVG, B. v. 18.07.2012 - 5 A 305/09 -, [...]).
  • OVG Sachsen, 25.04.2013 - 5 A 478/10
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Regelung wie bisher (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 9 ff.) dahin auszulegen ist, dass der kommunale Satzungsgeber bei Nichtigkeit bisherigen Satzungsrechts die Möglichkeit hat, durch die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der neuen Beitragssatzung zugleich den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO) festzulegen.
  • OVG Sachsen, 28.08.2014 - 5 A 575/13

    Zulassung der Berufung, Abwasserbeitrag, Verwirkung, Verjährung; Zulassung der

    6 Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001, NVwZ 2002, 718, 722; SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 11.12.2013 - 5 A 732/12

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Verjährung, Verwirkung, Zugang,

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Mai 1990, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 13; SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 04.12.2013 - 5 A 734/12

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Verjährung, Verwirkung

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Mai 1990, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 13; SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 305/09 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
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